Pressemitteilung

Schonzeit für Gänse auf dem Prüfstand

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az.: 15 K 3729/11

Schonzeit für Gänse auf dem Prüfstand

Eignung und Erforderlichkeit einer Schonzeitaufhebung (hier: für Graugänse, Nilgänse und Kanadagänse) zur Vermeidung eines übermäßigen Wildschadens sind ausschließlich dann gegeben, wenn Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass nur die mit der Schonzeitaufhebung angestrebte Ausweitung der Jagdzeiten bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge die Gewähr dafür bietet, dass der Eintritt eines übermäßigen Wildschadens zu vermeiden sein wird. Allein diese restriktive Auslegung entspricht den Vorgaben der Richtlinie des Europäischen Parlaments. Kann der Antragsteller dieser Schonzeitaufhebung deren Tauglichkeit nicht belegen, ist der Antrag unbegründet. Es liegt dann die Annahme vor, dass eine Ausweitung des Schutzes von Ackerkulturen nicht notwendig ist.