Pressemitteilung

Schnitt- und Fällverbote vom 1. März bis 30. September beachten

Bald ist es wieder so weit. Um Tiere gerade in der Haupt- Fortpflanzungszeit zu schützen, legt das Bundesnaturschutzgesetz ein landesweites Fäll- und Schnittverbot für bestimmte Gehölze vom 1. März bis zum 30. September fest.

Fassadengrün darf nich radikal beschnitten oder entfernt werden.
Fassadengrün darf nich radikal beschnitten oder entfernt werden. Foto: © aktion tier, Ursula Bauer

„Bäume und Sträucher sind für viele Wildtiere vor allem im Sommerhalbjahr enorm wichtig und werden zum Beispiel von Vögeln, Eichhörnchen, Baummardern und Igeln als Unterschlupf und Brutstätte genutzt“, sagt Biologin Ursula Bauer von aktion tier. Außerdem sammeln Insekten in den Blüten Nektar und die Früchte dienen vielen Tieren als Nahrung.

Was Gartenbesitzer beachten müssen: Hecken, Sträucher inklusive Obststräucher, Gebüsche und lineare Strauchpflanzungen zur Eingrenzung von Grundstücken (sogenannte lebende Zäune) dürfen in dieser Zeit weder entfernt noch stark zurückgeschnitten werden. Natürlich ist auch das sogenannte „Auf- den-Stock- setzen“, bei dem ein Rückschnitt bis etwa 20 cm über dem Boden erfolgt, in den Sommermonaten verboten. Wichtig: Auch ausdauernde Rankpflanzen an Zäunen, Mauern oder Gebäuden gelten als Hecke!

Erlaubt ist lediglich, den Zuwachs des vergangenen Jahres zu kürzen. Auch leichte Formschnitte oder das Auslichten von Totholz sind erlaubt. Jedoch müssen immer die Vorgaben des Artenschutzes eingehalten werden. „Befinden sich beispielsweise Eichhörnchenkobel, Igelunterschlüpfe oder Vogelnester mit Eiern im Gehölz, sind auch Pflegeschnitte tabu“, warnt Ursula Bauer von aktion tier. Wer Gehölze im Verbotszeitraum ohne Sondergenehmigung beseitigt oder radikal zurückschneidet, muss, je nach Bundesland und Länge der Hecke, mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Bäume im Haus- oder Kleingarten dürfen theoretisch das ganze Jahr über gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn Gartenbesitzer oder mit der Fällung beauftragte Firmen sicherzustellen, dass sich keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von Tieren darin befinden. Vor allem bei alten Bäumen mit natürlichen Höhlen und Spechtlöchern ist dies sehr wahrscheinlich. „Außerdem sollte man sich im Vorfeld erkundigen, ob am Wohnort eine Baumschutzverordnung oder -satzung gilt, die Bäume unter Schutz stellt, die älter sind und daher größere Stammumfänge ab ca. 60 cm Stammumfang aufweisen“, gibt Biologin Bauer zu bedenken. Wer Bäume unter Missachtung der lokalen Baumschutzverordnung ohne Genehmigung fällt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro sowie der Anordnung von Ersatzpflanzungen rechnen.

Weitere Informationen zu Schnitt und Fällung von Gehölzenfinden Sie auf unserer Homepage.

weitere Informationen bei:

Ursula Bauer

Diplom-Biologin bei aktion tier – menschen für tiere e.V.

Jüdenstr. 6
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Berlin

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