So dürfen die beiden Antragsgegner z.B. nicht mehr behaupten, der Verein verwende lediglich 20% seiner Einnahmen für den aktiven Tierschutz. Auch dürfen dessen Kooperationspartner, die von dem Verein gefördert werden, nicht mehr als „dubios“ bezeichnet und die Behauptung aufgestellt werden, es gebe Hinweise auf „Verschleierungs-absichten“ innerhalb dieser Vereine. Der Verein aktion tier e.V. hatte bereits kurz nach der Veröffentlichung des Beitrages diesen massiv kritisiert und dem SPIEGEL eine unzutreffende und polemische Berichterstattung vorgeworfen.
Das Urteil des Landgerichtes Hamburg deutet darauf hin, dass diese Vorwürfe zutreffend waren. Bei Zuwiderhandlung drohen dem SPIEGEL bzw. dessen Tochterunternehmen SPIEGEL Online GmbH Ordnungsgelder bis zu 250.000,-€.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.