Satzung des Vereins aktion tier - menschen für Tiere e.V.

Foto: aktion tier e.V./Bauer

1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen:

"Aktion Tier - Menschen für Tiere e. V."

(2) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Vereinssitz ist in Berlin. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter VR 35568 B eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist Tier- und Naturschutz. Es ist durch Aufklärung und gutes Beispiel Liebe und Verständnis für die Tierwelt und Natur zu wecken, das Wohlergehen und eine artgerechte Haltung der Tiere zu fördern.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Durchführung von Kampagnen und Projekten zu Tier- und Naturschutzthemen sowohl in der Öffentlichkeit als auch in den allgemein zugänglichen und eigenen Medien, um durch die Aufklärung der Bevölkerung die Tierhaltung im allgemeinen zu verbessern, Massentierhaltung und Tiermissbrauch entgegen zu wirken und Tierleid präventiv zu verhindern;

b) Durchführung von eigenen Tierschutzprojekten im In- und Ausland;

c) Unterstützung von gemeinnützigen Tierschutzvereinen und -stiftungen.

(3) Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen verwirklichen.

2. Abschnitt Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags. In dem Mitgliedsantrag soll das Mitglied folgende Angaben machen: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse. Das Erheben, Verarbeiten, Speichern und Nutzen dieser personenbezogener Daten ist für die Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks und für die Mitgliederverwaltung erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten schriftlich, per FAX oder per E-Mail gekündigt werden.

§ 4 Wertrechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat neben den in dieser Satzung aufgeführten Mitgliedschaftsrechten das Recht auf

a) unentgeltliche Beratung durch einen Vereinstierarzt zu Fragen der Tierhaltung und der tiermedizinischen Betreuung,

b) die unentgeltliche Beratung durch die Fachberatungsstelle für Tierschutz und Tierhaltung,

c) unentgeltliche rechtliche Erstberatung durch einen vom Verein bezahlten Rechtsanwalt in Tierschutzfragen, Fragen der Tierhalterhaftung sowie allen rechtlichen Problemen der Tierhaltung,

d) eine unentgeltliche Haftpflichtversicherung für die persönliche und gesetzliche Haftung als Tierhüter und -halter aus dem vorübergehenden Besitz von Fundtieren.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod des Mitglieds durch

a) Kündigung

b) Streichung von der Mitgliederliste (Absatz 2);

c) Ausschluss aus dem Verein (Absatz 3).

(2) Die Streichung von der Mitgliederliste kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen wer-den. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen oder gegen den Tier- und Naturschutz, auch durch sein privates Ver-halten, gröblich verstoßen hat, Mitglieder von Vorstand oder Beirat verleumdet oder Zwistigkeiten unter den Mitgliedern verursacht hat oder sonstige Pflichtverletzungen vorliegen, die dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Mitglied nicht mehr zumutbar macht.

a) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

b) Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

c) Gegen den Beschluss des Vorstands kann der Betroffene innerhalb vierzehn Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand Beschwerde einlegen.

d) Der Vorstand leitet die Beschwerde unverzüglich an den Beirat weiter. Der Beirat entscheidet über die Beschwerde auf seiner nächsten Sitzung. Bis zur Ent-scheidung des Beirats ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge in Form von Geldzahlungen erhoben. Diese werden vom Verein durch das Lastschriftverfahren nach Bekanntgabe der Bankdaten des Mitglieds eingezogen."

(2) Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Als Ehrenmitglied kann berufen werden, wer sich um den Tierschutz besonders verdient gemacht hat. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist auf zehn begrenzt.

3. Abschnitt: Organe des Vereins

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung,

(2) die Delegiertenversammlung,

(3) der Beirat,

(4) der Vorstand

3.1 Mitgliederversammlung

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte über Delegierte aus, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle drei Jahre durch den Vorstand durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Vereinszeitschrift folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn a) es der Vorstand beschließt.

b) es der Beirat beschließt;

c) ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt, insbesondere zur Auflösung des Vereins gem. § 23 Abs. 2.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird in der nächsten Vereinszeitschrift gem. Abs. 2 einberufen. Hier-bei ist eine Frist von einer Woche einzuhalten. Im Übrigen gilt Abs. 2.

(4) Diejenigen Mitglieder, die auf die Zusendung der Vereinszeitschrift verzichtet haben, werden zur Mitgliederversammlung durch einfachen Brief eingeladen. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3.

§ 9 Beschlußfähigkeit und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist und das bereits seit einem Jahr Mitglied ist. Die Beitragsentrichtung ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Der Ausgleich des Beitragssaldos ist auf der Mitgliederversammlung möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienen Mitgliedern beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl der Delegierten und der Auflösung des Vereins zuständig.

§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsit-zenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Über die Mitgliederversammlung und ihrem Ergebnis ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

c) die Zahl der erschienenen Mitglieder;

d) die Feststellung, dass zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde;

e) die Tagesordnung;

f) die Mitgliederzahl am 01. Januar des Wahljahres und die von der Mitgliederversammlung beschlossene Anzahl der zu wählenden Delegierten;

g) die gefassten Beschlüsse,

h) bei der Delegiertenwahl: die vorgeschlagenen Kandi-daten zur Wahl der Delegierten sowie die Angabe, ob diese den Vorschlag annehmen und das Wahlergebnis.

§ 11 Wahl der Delegierten

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte Delegierte für eine Amtszeit von drei Jahren. Die Delegierten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl der Delegierten im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

a) Die Mitglieder werden zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge für Kandidaten für das Amt des Delegierten einzureichen.

b) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit einer Vereinsmitgliedschaft von einem Jahr, das seinen Beitragssaldo ausgeglichen hat.

c) Wahlvorschläge kann jedes Vereinsmitglied spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einbringen. Zur Berechnung der Frist ist der Eingang des Wahlvorschlags bei der Geschäftsstelle maßgebend. Der Tag der Mitgliederversammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

d) Nach Ablauf der zwei Wochenfrist können keine weiteren Kandidaten für das Amt als Delegierter vorgeschlagen werden.

(2) Für je angefangene 3.000 Mitglieder ist mindestens ein höchstens drei Delegierte zu wählen. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder am 1. Januar des Wahljahres. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der zu wählenden Delegierten. Steht keine ausreichende Zahl an Kandidaten zur Verfügung, so ist die höchstmögliche Zahl an Delegierten zu wählen.

(3) Die Wahl der Delegierten erfolgt schriftlich und geheim durch Blockwahl. Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen wie Delegierte zu wählen sind, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidat abgegeben werden kann. Zur Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels sind mindestens die Hälfte der Delegierten zu wählen. Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch entsprechende Kennzeichnung vor dessen Namen.

(4) Es sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen und die Wahl in der Mitgliederversammlung persönlich annehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die Mitgliederversammlung kann über die Abstimmungsart in der Stichwahl beschließen.

3. 2 Delegiertenversammlung

§ 12 Einberufung der Delegiertenversammlung

(1) Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jähr-lich vom Vorstand einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder, einem Viertel aller Delegierten oder vom Beirat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mittels Einwurf-Einschreibens. Die Einladung gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Delegierten dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist.

(4) Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen für die ordentliche Delegiertenversammlung und zwei Wochen für die außerordentliche Delegiertenversammlung einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme, dessen Beitragssaldo ausgeglichen ist. Die Beitragsentrichtung ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

(2) Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegen-heiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

b) Entgegennahme des Berichts des Wirtschaftsprüfers und des Jahresabschlusses,

c) Entlastung des Vorstands;

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Min-destmitgliedsbeitrages,

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;

f) Satzungsänderungen.

(3) Die Abstimmung der Delegiertenversammlung erfolgt durch Handhebung, es sei denn, es ist in dieser Satzung etwas anderes geregelt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die Delegiertenver-sammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn in dieser Satzung ist etwas anderes geregelt.

§ 14 Ablauf der Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.

(2) Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen beschließt die Delegiertenver-sammlung.

(3) Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung;

b) die Person des Versammlungsleiters und des Proto-kollführers;

c) die Zahl der erschienen Delegierten;

d) die Tagesordnung;

e) die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

f) Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut an-zugeben. Dies kann auch durch Bezugnahme auf eine dem Protokoll als Anlage hinzugefügte Urkunde geschehen.

(4) Jeder Delegierte kann bis spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Delegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Dringlichkeitsanträge können in der Delegiertenversammlung gestellt werden, wenn sie von mindestens 20 Delegierten schriftlich unterstützt werden.

§ 15 Wahl des Beirats

(1) Der Beirat wird von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.

a) Die Delegierten werden zusammen mit der Einladung zur Delegiertenversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge für Kandidaten für das Amt des Beirats einzureichen.

b) Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, das seinen Beitragssaldo ausgeglichen hat. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit bleibt er bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

c) Wahlvorschläge kann jeder Delegierte spätestens zwei Wochen vor Beginn der Delegiertenversamm-lung schriftlich einbringen. Zur Berechnung der Frist ist der Eingang des Wahlvorschlags bei der Ge-schäftsstelle maßgebend. Der Tag der Delegierten-versammlung wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

d) Nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist können keine weiteren Kandidaten für das Amt als Beirat vorgeschlagen werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats sind schriftlich und geheim durch Blockwahl zu wählen. Jeder Delegierte hat dabei fünf Stimmen, wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidat abgegeben werden kann. Zur Gültigkeit des abgegebenen Stimmzettels sind mindestens drei Beiräte zu wählen. Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch ent-sprechende Kennzeichnung von dessen Namen.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Die Wahl ist in der Delegiertenversammlung persönlich anzuneh-men

(4) Ein Beiratsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

§ 16 Wahl des Vorstands

(1) Der zu wählende Vorstand gem. § 20 Abs. 1 wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Gewählt ist wer die Mehrheit der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen abzuhalten. Die Wahl ist in der Delegiertenversammlung persönlich anzunehmen. Eine schriftliche Wahlannahmeerklärung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn das gewählte Vorstandsmitglied nachweislich durch eine ärztliche Bescheinigung aufgrund einer Krankheit reiseunfähig ist.

(3) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund ab-berufen werden.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Beirat und der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3.3 Beirat

§ 17 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Beiratsmitglied soll über besondere Erfahrung und Befähigung auf den Gebieten des Tierschutzes, der Wirtschaft, der Öf-fentlichkeitsarbeit und der Mitgliederpflege verfügen.

(2) Der jeweilige Beiratsvorsitzende der Stiftung Menschen für Tiere, Berlin, ist geborenes und damit sechstes Beiratsmitglied des Vereins.

(3) Die gewählten Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Das geborene Beiratsmitglied ist für diese Ämter nicht wählbar.

(4) Der Beirat enthält für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung.

§ 18 Beiratssitzungen

(1) Nach Bedarf soll einmal im Quartal eine Sitzung des Beirats stattfinden.

(2) Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden oder von dessen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(3) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Beiratsvorsitzenden verlangen. Wird dem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

(4) An den Sitzungen des Beirats können alle Vorstandsmitglieder teilnehmen und an der Diskussion mitwirken. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats mit einer Einladungsfrist von einer Woche zu verständigen. Der Vorstand kann den Beirat oder den Beiratsvorsitzenden zu seinen Sitzungen einladen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

(5) Ein Beiratsbeschluss kann auf schriftlichem Wege unter Zuhilfenahme elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Beiratsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 19 Aufgaben des Beirats

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:

a) Zustimmung zu den nach § 21 Abs. 2 zustimmungspflichtigen Geschäfte;

b) Entscheidung über die gegen den Beschluss des Vorstands gemäß § 5 Abs. 3 eingelegte Beschwerde;

c) Unterbreitung von Vorschlägen für die Geschäftsführung und Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführer gem. § 22 Abs. 5,

d) Initiativrecht zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung gem. § 12 Abs. 2,

e) Wahl eines Ersatz-Vorstandsmitglieds für die restliche Amtszeit gem. § 16 Abs. 4 zusammen mit dem Restvorstand,

f) Entscheidung über die Höhe der steuerrechtlich zulässigen Vorstandsvergütung, die sich an Finanzkraft des Vereins und Tätigkeitsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds zu messen hat.

(2) Die Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Beiratsmitglied geleitet. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

(3) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so beruft der Beirat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

(5) Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

3.4. Vorstand

§ 20 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, da-runter der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich wie folgt vertreten: Der Vorstandsvorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende können den Verein jeweils einzeln vertreten, die anderen Vorstandsmitglieder nur gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die anderen Vorstandsmitglieder von ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen können, wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der jeweilige Präsident der Stiftung Menschen für Tiere, Berlin, ist geborenes und damit fünftes Vorstandsmitglied des Vereins.

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat einen Anspruch auf eine angemessene Vorstandsvergütung, die sich nach dem Umfang der Tätigkeit richtet.

§ 21 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitglieder- und Delegiertenversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

b) Einberufung der Mitglieder- und der Delegiertenversammlungen;

c) Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

e) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

f) Entscheidung über die Höhe der steuerrechtlich zulässigen Beiratsvergütung, die sich an Finanzkraft des Vereins und Tätigkeitsumfang des jeweiligen Beiratsmitglieds zu messen hat.

g) Abschluss und Kündigung von Verträgen aller Art, soweit sie nicht unter § 21 Abs. 2 fallen.

(2) Bei den nachfolgenden Rechtsgeschäften, die das Vertretungsrecht des Vorstands beschränken und im Vereinsregister einzutragen sind, hat der Vorstand die schriftliche Zustimmung des Beirats einzuholen:

a) alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, sowie die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;

b) die Erteilung von Generalvollmachten;

c) die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 50.000 EUR.

(3) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, zur Abwicklung des Tagesge-schäfts einen oder mehrere Geschäftsführer mit Zustim-mung des Beirats zu beauftragen.

§ 22 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort, Zeit und Art der Durchführung der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Abstimmungsergebnisse enthalten.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege unter Zuhilfenahme elektronischer Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Abschnitt Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten.

(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von einem Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Liquidation ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Liquidator.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Menschen für Tiere, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für Tier- und Naturschutz zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 15. Dezember 2012 insgesamt neu beschlossen.