Hauskatzen

Entlaufen oder herrenlos?

Da liegt eine verletzte Katze an der Straße, im Hinterhof leben scheue Samtpfoten, und plötzlich mauzt eine fremde Mieze vor der Tür. Wie verhält man sich richtig, wer kann helfen, und wie sieht es mit den Kosten aus? Am Anfang steht immer die Frage, um welche Tiere es sich im rechtlichen Sinn handelt.

Bei dieser Fundkatze kann der Halter über die Telefonnummer am Halsband kontaktiert werde. Foto: © Ursula Bauer

Fundtier

Bei Fundtieren handelt es sich um ausgesetzte oder entlaufene Tiere, deren Eigentümer nicht bekannt ist. Zuständig ist nach § 5a AGBGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) die Gemeinde des Fundorts. Sie ist verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen, artgemäß unterzubringen, zu betreuen und tierärztlich behandeln zu lassen. Die meisten Gemeinden unterhalten keine eigenen Tierheime, sondern beauftragen Tierschutzvereine (mit Tierheim) oder die Betreiber von Tierpensionen mit der Fundtieraufnahme in sogenannten Tiersammelstellen. Wer ein ausgesetztes oder entlaufenes Haustier findet, sollte umgehend bei der Gemeinde den Vertragspartner für Fundtiere erfragen und das Tier dann dort abgeben. Bitte fahren Sie einfach ins nächste Tierheim fahren!

Praxischeck

Leider wird vor allem in kleine Gemeinden häufig mit Aussagen wie „die ist wild“ oder „die wird schon wieder nach Hause finden“ versucht, Finder abzuwimmeln. Privatpersonen stoßen hier oft an ihre Grenzen. Tierärzte oder Tierschutzvereine, die Fundkatzen auch ohne das behördliche ok aufnehmen, haben jedoch gute Chancen, ihren rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Tierarzt- und Unterbringungskosten zur Not mit Hilfe eines Rechtsanwalts geltend zu machen.

Zahm und gepflegt deutet auf eine Fundkatze hin. Foto: © aktion tier, Ursula Bauer

Herrenloses Tier

Als herrenlos gelten alle in Freiheit lebende Wildtiere sowie Haustiere, die noch nie im Eigentum einer Person standen. Da entlaufene oder ausgesetzte Haustiere zu den Fundtieren zählen, gelten gemäß der gängigen Rechtsauffassung nur deren in Freiheit geborenen Nachkommen als herrenlos.

Für herrenlose Haustiere ist die Gemeinde nur dann zuständig, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist, was meistens bei größeren Gruppen von Straßenkatzen der Fall ist. Gemäß §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes ist die Gemeinde als Ortspolizei zum Handeln verpflichtet. Sinnvolle und nachhaltige Maßnahmen wären beispielsweise Kastrationsaktionen, die Einrichtung von betreuten Futterstellen und die Übergabe vermittelbarer Tiere an lokale Tierheime. Zur Ursachenbekämpfung sollte außerdem eine Kastrationspflicht für private Freigängerkatzen erlassen werden.

Praxischeck

Leider stellen sich nur wenige Städte und Gemeinden der Verantwortung und bezuschussen beispielsweise die Kastration von Privatkatzen mit Freigang. Auch mit der Kastrationspflicht tun sich viele Verwaltungen schwer. Dabei wäre das ein gutes Mittel, um zum Beispiel Landwirte in die Pflicht zu nehmen, welche die Kastration der Hofkatzen verweigern

Die Nachkommen freilebender Katzen sind herrenlos. Foto: © aktion tier, Ursula Bauer

Das Eigentum an einem Haustier kann nicht verloren und auch nicht durch Aussetzen aufgegeben werden. Man kann es nur durch die rechtmäßige Abgabe des Tieres auf einen anderen Besitzer übertragen. Daher sind auch die meisten aufgefundenen Haustiere nicht herrenlos und unterliegen daher dem Fundrecht.

Schwierige Abgrenzung

Bei Tieren, die schon lange Zeit auf der Straße leben, ist die Unterscheidung zwischen Fundtier und herrenlosem Tier besonders schwierig. Wer kann schon sagen, ob die Katze verwildert ist oder in Freiheit geboren wurde. Trägt die aufgefundene Mieze einen Mikrochip oder ein Tattoo, handelt es sich wahrscheinlich um ein Fundtier. Obwohl auch herrenlose Straßenkatzen über eine Tierschutzorganisation gekennzeichnet sein können. Eindeutige Merkmale, die auf einen Besitzer schließen lassen, sind auf jeden Fall ein Halsband, ein guter Pflegezustand und ein zutrauliches Verhalten.

Theoretisch könnten man sich bei allen erwachsenen Straßenkatzen auf das Fundrecht berufen und deren Aufnahme in der zuständigen Tiersammelstelle erzwingen. Am Ende brächte das aber wenig, da eine komplett verwilderte Katze kaum vermittelbar ist. Man täte diesen Vierbeinern keinen Gefallen, wenn man sie für den Rest ihres Lebens im Tierheim verwahren würde. Sinnvoller ist hier, die Katze kastrieren zu lassen und ihr in ihrer vertrauten Umgebung eine feste Futterstelle mit Schlafhäuschen einzurichten.

Zuständigkeit

Fast täglich fordern uns Anrufer auf, für sie tätig zu werden. Meist soll ein Haustier aufgenommen oder ein verletzter Vogel abgeholt werden. Immer in der Annahme, wir seien zuständig und müssten daher helfen.

Zuständig kann jedoch immer nur eine behördliche Instanz sein, die rechtlich zum Handeln befugt und gegebenenfalls auch verpflichtet ist. Ausnahme: Wenn ein Tierschutzverein von einer Behörde zum Beispiel mit der Aufnahme von Fundtieren beauftragt wurde, ist dieser tatsächlich zuständig und muss den geschlossenen Vertrag erfüllen, indem er und ausgesetzte oder entlaufene Tiere der Region in seinem Tierheim unterbringt und versorgt. An Sonsten ist ein Tierschutzverein grundsätzlich nur seinen in der Satzung festgeschriebenen Aufgaben verpflichtet.

Ab zum Tierarzt

Trifft man auf eine verletzte oder sehr kranke Katze, die sofortige Hilfe benötigt, kann man sie direkt zu einem Tierarzt bringen. Das gilt für Fundtiere und für herrenlose Tiere gleichermaßen. Schließlich ist es in dieser Notsituation kaum möglich, eine klare Unterscheidung zu treffen.

Normalerweise werden Tierärzte nur tätig, wenn entweder der mittels Mikrochip ermittelte Besitzer oder der Bringer die Kosten übernimmt. Oft müssen die Finder daher erst einmal bezahlen, bekommen die Behandlungskosten in der Regel jedoch von der Gemeinde erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass man der Anzeigepflicht nach § 965 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachkommt und das aufgefundene Tier unverzüglich der Gemeinde meldet.

Ursula Bauer

Diplom-Biologin bei aktion tier – menschen für tiere e.V.