Es ist immer ein Verlust, wenn Gehölze wegfallen. Zumal Bäume und Sträucher nicht nur wichtige Lebensräume für Tiere darstellen, sondern auch hübsch aussehen, Sicht- und Sonnenschutz bieten, unsere Luft reinigen und vieles mehr. Daher sollte man wissen, was erlaubt ist und wie man illegales Beschneiden oder Fällungen verhindern kann.
Fällung und Schnitt von Gehölzen
Waren Sie auch schon einmal in heller Aufregung, weil alte Straßenbäume gefällt wurden oder der Nachbar die Hecke gerodet hat, in der immer so viele Vögel saßen?

Die gesetzlichen Grundlagen
Im Bundesnaturschutzgesetz finden sich unter anderem diverse Verbote zum Schutz wildlebender Tiere. Bäume und Sträucher sind für viele Wildtiere vor allem im Sommerhalbjahr enorm wichtig. Sie werden zum Beispiel von Vögeln, Eichhörnchen, Baummardern und Igeln als Unterschlupf und Brutstätte genutzt. Insekten sammeln in den Blüten Nektar und die Früchte dienen vielen Tieren als Nahrung.
Sommerliches Fäll- und Schnittverbot
Um diese Lebewesen gerade in der Haupt- Fortpflanzungszeit zu schützen, legt das Bundesnaturschutzgesetz ein landesweites Fäll- und Schnittverbot für bestimmte Gehölze vom 1. März bis zum 30. September fest.
§ 39 Artikel 5 Nummer 2 Bundesnaturschutzgesetz
„Es ist verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen….“.
Artenschutz
Gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, die Lebensstätten von Wildtieren wie beispielsweise Greifvogelhorste und Baumhöhlen ohne vernünftigen Grund zu zerstören. Gleiches gilt für Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von besonders oder streng geschützten Tieren (geregelt in § 44 Bundesnaturschutzgesetz). Dazu zählen unter anderem alle europäischen Vogelarten, sämtliche in Deutschland vorkommenden Fledermausarten sowie unsere Eichhörnchen.
Unabhängig vom Standort, von der Jahreszeit und den saisonalen Fäll- und Schnittverboten dürfen Gehölze mit Merkmalen, die unter den Artenschutz fallen und beispielsweise aktuell genutzte Vogelnester, Eichhörnchenkobel, Fledermausquartiere oder Winterquartiere von Igeln aufweisen, nur in begründeten Fällen mit Sondergenehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde gefällt oder stark beschnitten werden.
Gartenbesitzer oder mit der Fällung beauftragte Firmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass sich keine Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten von Tieren in den Gehölzen befinden. Vor allem bei alten Bäumen mit natürlichen Höhlen und Spechtlöchern ist dies sehr wahrscheinlich. Auch im Wald muss der Artenschutz beachtet werden. Sind zum Beispiel Bäume mit Horsten (Nestern) von baumbrütenden Vogelarten wie Schwarzstorch oder Rotmilan bekannt, müssen sie vom Förster markiert und bei der Bewirtschaftung durch eine festgelegte Ruhezone geschützt werden.
Gründe für eine Sondergenehmigung
Eine außerordentliche Fällgenehmigung kann erteilt werden, wenn beispielsweise Baumkrankheiten oder ein Blitzeinschlag vorliegen. Auch Bauvorhaben haben häufig Vorrang vor dem Artenschutz. Aus Gründen der Gefahrenabwehr wie beispielsweise bei akuter Kippgefahr, kann die erforderliche Genehmigung auch nach der Fällung beantragt werden.
Beispiele für Baumkrankheiten, die zum Absterben einzelner Äste oder des ganzen Baumes führen können:
Was kann ich tun?
Wenn der Nachbar einen alten Baum fällen oder stark stutzen möchte und in Ihrer Stadt eine Baumschutzverordnung existiert, dann erkundigen Sie sich beim zuständigen Natur- und Umweltamt oder beim Grünflächenamt, ob eine Genehmigung vorliegt. Falls nicht, erstatten Sie bitte umgehend Anzeige. Auch wenn „das Kind schon in den Brunnen gefallen“ ist. Gleiches gilt unter anderem für in ihren Augen gesunde Straßenbäume während des sommerlichen Schnittverbots.
Für Bäume auf öffentlichem Grund (z.B. Parks, städtische Friedhöfe) ist meist keine Fällgenehmigung erforderlich, selbst wenn eine Baumschutzverordnung existiert. Trotzdem muss es einen triftigen Grund geben, den Sie beim zuständigen Grünflächenamt oder beim Ordnungsamt erfragen können.
In akuten Fällen, wenn zum Beispiel Baumfäller bereits die Kettensägen an ein paar alten Bäumen auf dem Friedhof ansetzen und Sie der Meinung sind, dass das nicht Rechtens ist, sollten Sie die Polizei rufen. Das geht meistens schneller, als wenn man sich bei Behörden durchtelefoniert, die oft nur eingeschränkte Erreichbarkeiten haben. Die Polizei kann die Fällung erst einmal stoppen, damit die Fällgründe geklärt und Gegenargumente wie beispielsweise Vogelbruten oder Eichörnchenkobel vorgebracht werden können.
Für Gehölzerhalt kämpfen!
Grundsätzlich ist es schwierig, gegen Baumfällungen oder Gehölzrodungen vorzugehen, die bereits genehmigt wurden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen einer Eingabe oder Petition die zuständige Behörde zu bitten, die Fällgenehmigung noch einmal zu überprüfen. Legt man hierbei neue Informationen vor wie beispielsweise ein Gutachten, welches die Vitalität oder besondere Bedeutung der zu fällenden Bäume darstellt, kann die Behörde die Genehmigung auch zurücknehmen und die Gehölze sind gerettet.
Auch Protestaktionen helfen, die zu fällenden Bäume in die Öffentlichkeit zu bringen und somit die Behörden zu zwingen, sich erneut damit zu beschäftigen.





