Pressemitteilung

Nachbesserung beim Pferdekauf

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 19 U n132/11

Rechturteil zum Thema Pferd
Nachbesserung beim Pferdekauf

(jlp). Auch bei einem Pferdekauf und einem mangelhaften Pferd setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag stets voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (zum Beispiel Lieferung eines gleichwertigen Ersatztieres) gesetzt hat. Diese grundsätzliche Regelung gilt auch bei einem Tierkauf. Diese Fristsetzung ist auch nicht entbehrlich, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel beim Pferd (hier: „Steigen“) arglistig verschwiegen. Kann der Käufer diesen Beweis der Arglist nicht führen, muss er erst den Weg der Nacherfüllung geltend machen, bevor er vom Pferdekauf zurücktreten kann.