Pressemitteilung

Wie sichere ich mein Tier in meinem Todesfall ab?

Immer wieder finden sich in den Medien Schlagzeilen wie „Chihuahua- Hündchen Conchita erbt drei Millionen Dollar“. Das sind zwar nicht unbedingt die Alltagsmaßstäbe, aber jeder Tierfreund unter uns möchte sein geliebtes Tier in seinem eigenen Todesfall gut versorgt wissen. Vor allem dann, wenn man selbst keine gesetzlichen Erben hat oder nur solche, die unser Tier nicht wollen. Doch wie geht das?

Tiere sind zwar gem. § 90a BGB jetzt keine Sachen mehr, aber sie sind deswegen noch lange nicht rechtsfähig.
Tiere sind zwar gem. § 90a BGB jetzt keine Sachen mehr, aber sie sind deswegen noch lange nicht rechtsfähig. Foto: blanculamarkova0 / Lizenz: CC0 1.0 Universell CC0 1.0

Auch wenn unsere tierischen Lieblinge für viele unter uns ein echtes Familienmitglied sind, mit dem wir unsere Freuden und Sorgen uneingeschränkt teilen, berücksichtigt das deutsche Recht unsere persönliche Bewertung zu unserem Tier nicht. Rechtlich gehören Tiere nicht zu unserer Familie. Tiere sind zwar gem. § 90a BGB jetzt keine Sachen mehr, aber sie sind deswegen noch lange nicht rechtsfähig. Und weil unsere Haustiere nicht rechtsfähig sind, sind sie auch nicht erbfähig. Ein Hund oder eine Katze kann deshalb nicht zu unserem Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden, auch wenn dies in Testamenten immer wieder zu lesen ist. Eine solche Bestimmung wird von den Nachlassgerichten grundsätzlich als unwirksam angesehen. Tiere im Eigentum des Erblassers werden deshalb zunächst so vererbt wie das eigene Auto oder die Wohnung. Aber was tun, wenn wir gerade nicht wollen, dass unser geliebter Hund, die Katze oder der Papagei gerade nicht wie ein „altes Auto“ von unseren Erben entsorgt wird. Erfreulicherweise gibt es hier doch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten; man muss nur wissen „wie“. Folgende Regelungen bieten sich an.

Einen zuverlässigen Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen

Sie suchen sich einen zuverlässigen Menschen oder eine Tierschutzeinrichtung Ihres Vertrauens – wie die aktion tier-tierrettung münchen – aus, die Sie entweder als Ihren Erben oder als Ihren Vermächtnisnehmer einsetzen.

Jeder Mensch muss einen oder mehrere Erben haben. Das ist derjenige, der im Todesfall zum rechtlichen Nachfolger wird. Bestimmt man selbst keinen Erben, geht das Gesetz vom sog. gesetzlichen Erben aus, das sind der Ehepartner, die Kinder und die eigenen Eltern, Großeltern etc. und deren jeweiligen Ab kömmlinge. Der Vermächtnisnehmer ist derjenige, dem wir aus unserem Nachlass einen ganz konkreten Gegenstand zuwenden wollen, den er dann von unserem Erben ausgehändigt bekommt. Sie müssen sich also entscheiden, ob die Person, die sich um Ihr Tier kümmern soll, Ihr Erbe oder Ihr Vermächtnisnehmer sein soll.

Mit diesem Menschen oder dieser Tierschutzeinrichtung sprechen Sie vor Errichtung eines Testaments, ob überhaupt die Bereitschaft und die Möglichkeit bestehen, sich ausreichend um Ihren Liebling zu kümmern. Wenn dies gesichert ist, setzen Sie in Ihrem Testament diese bestimmte Person Ihres Vertrauens oder eine Institution – wie zum Beispiel die aktion tier- tierrettung münchen – als Ihren Erben oder Ihren Vermächtnisnehmer ein. Diese Einsetzung müssen Sie aber mit der Auflage (§§ 1940-2192 ff BGB) verbinden, das dieser verpflichtet ist, Ihr Tier gut zu versorgen. Damit bestimmen Sie als Herrchen oder Frauchen, wer sich um Ihr Tier kümmern soll.

Wenn Sie Ihr Tier gut versorgt wissen wollen, empfiehlt es sich, bei einem Vermächtnis auch einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, um etwaige Tierarzt- und sichere Futterkosten zu finanzieren. Sie können in Ihrem Testament dabei ganz genau festlegen, was der Verantwortliche mit Ihrem geliebten Tier zu machen hat, also wie oft er Gassi gehen soll oder was Ihr Liebling zum Fressen bekommt und was nicht. 

Einen Testamentsvollstrecker einsetzen

Nun wissen wir leider alle zu gut, dass es viele Erbstreitigkeiten gibt. Und nach unserem eigenen Ableben wissen wir ja nicht, ob die Person unseres Vertrauens sich dann auch wirklich gut um unser Tier kümmert, oder ob sie nur das Geld will. Gerade hier gilt: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“. Zur Kontrolle Ihrer Auflagen sollten Sie zusätzlich noch eine weitere Vertrauensperson bestimmen, den so genannten Testamentsvollstrecker. Geeignet sind ein Freund, Ihr Nachbar, Ihr Tierarzt, Ihr Anwalt oder ein Verein wie die Tierrettung München. Hält der Erbe oder der Vermächtnisnehmer die Klauseln nicht ein, versorgt er das Tier nicht angemessen oder lässt es gar „vor die Hunde gehen“, kann der Testamentsvollstrecker ihn verklagen und das Tier dadurch beschützen.

Strafklausel formulieren

Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, kann auch noch eine Strafklausel in sein Testament einarbeiten. Zum Beispiel: „Wenn Frau Maria Musterfrau ihre Aufgabe nicht erfüllt, muss sie 10.000 Euro an Person XY zahlen“. Dies beugt ebenfalls Verstößen vor. Im schlimmsten Fall verliert der Erbe das Vermögen. Sofern es keine Verwandten gibt, fällt es an die Staatskasse.

Formulierungsbeispiel

Meinen Sohn, Adam Riese, bestimme ich zu meinem Alleinerben. Meinen Hund Lassie sowie 10.000 EUR vermache ich meiner Nachbarin, Frau Maria Musterfrau, (Adresse), verbunden mit der Auflage, Lassie in Pflege zu nehmen. Sie hat mit ihm dreimal täglich ausgiebig Gassi zu gehen und ihn artgerecht mit hochwertiger Tiernahrung zu füttern. Ausschließlich zur Überwachung dieser Auflage ordne ich eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod meines Hundes Lassie an. Ich bestimme meinen Tierarzt Dr. Tierlieb zum Testamentsvollstrecker. Operationen und andere tiermedizinische Maßnahmen dürfen ohne Zustimmung von Dr. Tierlieb nicht vorgenommen werden. Wichtig ist aber, dass Ihr Testament auch formell richtig ist. Um wirksam zu sein, muss ein Testament „eigenhändig geschrieben und unterschrieben“ sein, wie wir Juristen so schön sagen. Also egal, ob Sie meinen, dass Sie eine schöne oder eine unleserliche Schrift haben, Ihr Testament muss von Anfang bis zum Schluss von Ihnen handschriftlich geschrieben und dann unterschrieben sein. Sie können Ihr Testament beliebig oft ändern!

Ihre gemeinnützige Tierschutz- Stiftung Haben Sie ein größeres Vermögen, aber keine Person vor Augen, die Sie als Ihren Erben einsetzen wollen, können Sie schon heute eine eigene Stiftung für den Todesfall als Ihren künftigen Erben errichten. Dann wird diese Stiftung erst mit Ihrem Ableben errichtet. Sie bestimmen den Stiftungsvorstand. Die Stiftung ist dann verpflichtet, sich dauerhaft nicht nur um Ihr geliebtes Tier zu kümmern, sondern auch um andere Tiere, je nachdem, welchen Stiftungszweck Sie bestimmen. Testamente zu errichten ist unangenehm, wer denkt schon gerne über seinen eigenen Tod nach; aber wenn man es heute nicht für sich erledigt, wird es meistens auf ein unbestimmtes Morgen verschoben. Deshalb sollte man sich ganz genau fachkundig beraten lassen, welche Regelung für einen selbst die Passende ist. Ihr Tier wird es Ihnen danken.

weitere Informationen bei:

Dr. Evelyne Menges

Vizepräsidentin aktion tier Tierrettung München und Rechtsanwältin

aktion tier Tierrettung München e.V.Herzogstr. 127
80796  München
Bayern

E-Mail: info[at]tierrettungmuenchen.de
Website: https://www.tierrettungmuenchen.de