Straßenkatzen sind ehemalige Hauskatzen, die entweder ausgesetzt oder entlaufen und dann verwildert sind. Rechtlich bleibt die Person Eigentümer, die die Katze gehalten hat. Das Aussetzen eines Tieres oder das Unterlassen der Suche nach einem entlaufenen Tier ist nach dem Tierschutzgesetz verboten und führt nicht dazu, dass das Eigentum endet. Nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch kann Eigentum nicht durch ein rechtswidriges Verhalten aufgegeben werden. Auch Katzen, die auf der Straße geboren werden, gelten rechtlich nicht als Wildtiere, sondern weiterhin als Haustiere. Das Eigentum an diesen Jungtieren geht gemäß § 935 Bürgerliches Gesetzbuch auf die Eigentümer der Elterntiere über.
Fundtier Straßenkatze
Die Bundestierschutzbeauftragte Silvia Breher hat im Februar 2026 in einem Schreiben an kommunale Spitzenverbände klargestellt, dass freilebende Straßenkatzen als Fundtiere gelten. Diese Erkenntnis ist weder neu noch wird sich dadurch viel ändern.

Damit haben grundsätzlich alle Straßenkatzen einen Eigentümer, auch wenn sie sich aktuell außerhalb seines unmittelbaren Einflussbereichs befinden. Rechtlich werden sie daher als Fundtiere eingeordnet. Diese Einordnung wurde bereits im Jahr 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Zuständigkeit
Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Städte und Gemeinden als Fundbehörde für Fundtiere zuständig. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese aufgenommen, untergebracht und tierärztlich versorgt werden und müssen auch sämtliche entstandenen Kosten tragen, wenn sich kein Besitzer ermitteln lässt, der dafür geradesteht.
In der Regel werden zur Unterhaltung der sogenannten Tiersammelstellen (behördliche „Fundbüros für Tiere“) Fundtier-Verträge zum Beispiel mit örtlichen Tierheimen geschlossen und entsprechende Vergütungen verhandelt.
Also ab in die Tiersammelstelle?
Theorie und behördliche Praxis klaffen, wie so oft, auch hier auseinander. Wer meint, dass er nun jede Straßenkatze als Fundtier in einer Tiersammelstelle abgeben kann, wird mit Sicherheit enttäuscht werden. Unabhängig davon, dass eine dauerhafte Unterbringung im Tierheim für freiheitsgewöhnte, scheue Straßenkatzen mit sehr geringer Vermittlungschance nicht tiergerecht ist, wäre ein Aufnahmeanspruch angesichts leerer öffentlicher Kassen und begrenzter Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen praktisch kaum durchsetzbar.
Außerdem haben manche Kommunen sogar trotz ihrer Verpflichtung gegenüber „normalen“ Fundtieren keine geeignete Tiersammelstelle zum Beispiel in einem Tierheim unter Vertrag, sondern kooperieren etwa mit kleinen Tierpensionen, die räumlich stark eingeschränkt sind. Zum Teil gibt es sogar nur ein paar Zwinger auf dem städtischen Bauhof. Katzen werden dann oft gar nicht aufgenommen und Finder mit dem Verweis abgewimmelt, es handele sich bestimmt um eine private Freigängerkatze, die schon wieder nach Hause findet.
Was bringt die aktuelle Klarstellung?
Wir begrüßen die offizielle Feststellung der Bundestierschutzbeauftragten Breher gegenüber den Kommunen, dass Straßenkatzen als Fundtiere zu behandeln sind. Auch wenn eine Aufnahme in Tiersammelstellen oft weder sinnvoll noch möglich ist, hoffen wir, dass die Gemeinden nun wenigstens stärker in die Pflicht genommen werden, zur Lösung der bundesweiten Straßenkatzenproblematik beizutragen. Wünschenswert wären beispielsweise die dauerhafte Finanzierung von Futterstellen, Kastrationsgutscheine, die Unterstützung von Pflegestellen für kranke Tiere und Katzenbabys sowie, falls noch nicht vorhanden, die Einführung der Kastrationspflicht in Kombination mit Chip- und Registrierpflicht für Privatkatzen mit Freigang (Katzenschutzverordnungen).


