In der EU sind „Produktion“ und Angebot von Hunde- und Katzenfleisch seit 1986 verboten, auch die Einfuhr ist nicht gestattet. Die Gesetze der Schweiz verbieten eine Schlachtung und kommerzielle Nutzung ebenfalls – mit einer Ausnahme: Die „Gewinnung“ für den Eigenverbrauch ist bei unseren Nachbarn zulässig, wenn nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Hieraus ergibt sich allerdings eine schwierige Gemengelage: In den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Schlachtung sind Hunde und Katzen nicht vorgesehen. Theoretisch ist mangels Vorschriften jede Tötungsart möglich, die nicht gegen die Grundgedanken des Tierschutzgesetzes und der Schlachtverordnung verstößt, nach der z. B. ein Wirbeltier nicht ohne Betäubung getötet werden darf. Können diese Anforderungen nicht erfüllt werden, wird die Schlachtung im Falle aller anderen Tierarten zur Aufgabe eines Lohnschlachters (schweiz. Störmetzger), der über die notwendige Sachkenntnis und Befähigung verfügt. Mit der Vergabe des Auftrags allerdings würde die Schlachtung zum Gegenstand eines Vertrags, die kommerzielle Nutzung von Hunde- und Katzenfleisch jedoch ist auch in der Schweiz verboten.
Anfang der 1990er Jahre hatte eine von 6000 Unterzeichnern gestützte Petition für dieses Verbot gesorgt, auch die gastronomische Nutzung fällt darunter – eine plausible Erklärung für fehlende Belege von „Hundefleisch- Restaurants“. Immer wieder sorgen Presseberichte zu diesem Thema für Aufsehen, doch dürfte es sich hier mit großer Wahrscheinlichkeit um Einzelfälle oder gar auf Fehlinformationen bestehenden Presseenten handeln. Offiziell nachgewiesen werden kann aktuell kein einziger Fall von Hunde- oder Katzenschlachtungen zum (kommerziellen) Gewinn des Fleisches für den menschlichen Verzehr, auch in der Schweiz gilt im allergrößten Teil der Gesellschaft für Fleisch von Hund und Katze das gleiche Nahrungstabu wie in den restlichen Teilen der zivilisierten westlichen Welt. Historiker und Kulturanthropologen gehen davon aus, dass das Fleisch von Hunden und Katzen in früheren Zeiten z. B. in Armenquartieren eine größere Rolle gespielt hat, doch Belege gibt es auch hierfür nur äußerst spärlich. Dabei übrigens unterscheiden sich die Schweizer nicht von anderen Völkern. Dass etwa in Deutschland bis in den Anfang des letzten Jahrhunderts hinein der Konsum von Hundef lei s c h eine gewisse Anerkennung genoss, gilt als gesichert: Noch bis zum Ersten Weltkrieg wurden jährlich bis zu 7000 Hundeschlachtungen offiziell erfasst, von einer größeren Dunkelziffer gingen die Statistiker allerdings schon damals aus. Allein in München waren zur Jahrhundertwende noch 17 Hundemetzger registriert; erst 1986 wurde der Hund als Schlachttier schließlich aus dem Gesetz zur Fleischbeschau gestrichen. Ob die Gesetzeslücke in der Schweiz für Einzelfälle von Hundeoder Katzenschlachtungen verantwortlich ist, kann nicht eindeutig nachgewiesen werden. Dass auch heute noch entsprechende Anfragen und Petitionen Medien und Behörden beschäftigen, ist nicht mehr als ein Hinweis darauf und eine Bestätigung des Tabus. Offizielle Aussagen von Nationalräten begründen ein fehlendes vollständiges Verbot von Hunde- und Katzenfleisch damit, dass der Kontrollaufwand nicht lohnen würde, und verweisen auf die ethische Verantwortung des Einzelnen. Zwar ist „ethische Verantwortung“ ein unglücklich gewählter Ausdruck für die Entscheidung, ein bestimmtes Tier zu essen, ein anderes hingegen nicht. Doch hat die besondere Stellung von Katzen und Hunden als Heimtiere in Verbindung mit gesellschaftlichen Entwicklungen auch in der Schweiz dafür gesorgt, dass Hund und Katze einen Status genießen, der sie als Nahrungsmittel weitestgehend ausschließt.