Die Bienenhaltung auf dem Balkon einer Mietwohnung überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch. Der Mieter hat die Bienenhaltung auch bei unwirksamer Tierhalteklausel im Mietvertrag zu unterlassen. Denn das Halten eines Bienenvolkes ist nicht grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Vom allgemeinen vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt ist Tierhaltung grundsätzlich nur bei kleinen Haustieren, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden können und bei denen eine Beeinträchtigung der Vermieterbelange oder eine Störung anderer Hausbewohner grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dies ist bei einem Bienenvolk, das für die Futtersuche in blühende Landschaften ausschwärmen und dazu nicht nur seine Beute, sondern in jedem Fall auch die vom Bienenhalter angemietete Wohnung verlassen muss, erkennbar nicht der Fall.