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Wenn das Haustier geht...

Ein Tier, das einen über viele Jahre begleitet, gehört zur Familie. So manches Mal ist gerade das Tier auch Familienersatz. Alleinstehende freuen sich, wenn ihnen zur Begrüßung der wedelnde Hund entgegen läuft. Es ist belebend, wenn der gefiederte Freund fröhlich seine Liedchen trällert oder aber die Katze einem beruhigend um die Beine schnurrt.

Bei der Einäscherung kann der Besitzer die Asche seines Tieres in einer Urne mitnehmen. Foto: © Ursula Bauer

Ein Tier löst viele positive Emotionen aus und befreit so manchen Menschen aus der Einsamkeit. Aber auch innerhalb einer Familie mit Kindern ist ein Hund zum Beispiel ein fester Bestandteil. Wie schön, wenn Kinder mit ihrem Vierbeiner wild über die Wiese toben und wie oft ist die Schmusekatze ein wichtiger Tröster, wenn es mal in der Schule nicht geklappt hat oder der Liebeskummer einen plagt. Und dann – dann kommt plötzlich dieser Tag. Der Tag, an dem das Tier geht. 

Das Leben ist nun einmal endlich. Daran kann niemand etwas ändern. Auch jedes Tier muss eines Tages sterben. Dies ist allerdings kein Trost für diejenigen, die zurückbleiben und um das geliebte Haustier trauern. Ein tiefer Riss entsteht und viele Tierbesitzer fallen regelrecht in ein Loch. Schließlich ist für viele Menschen der beste Freund gegangen und kommt nicht mehr zurück. Wenn ein Tier stirbt oder wegen schlimmer Krankheit von seinem Leiden erlöst werden muss, gibt es für den Tierbesitzer viele Möglichkeiten für den letzten Weg. Die meisten Tiere werden von ihrem Besitzer zu einem Tierarzt gebracht, der dann die letzte Diagnose ausspricht. Spätestens dann muss man sich für einen Weg entscheiden. Auch wenn das Tier Zuhause an Altersschwäche verstirbt, muss man sich überlegen, wohin das Tier nun gehen soll.

Auszug aus dem Tierkörperbeseitigungsgesetz

(Vom 11. April 2001, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 16, S. 523, ausgegeben zu Bonn am 20. April 2001) § 3 Grundsatz Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass

1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet,

2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt,

3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,

4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder gestört werden. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaues sind bei Errichtung und Betrieb von Tierkörper-beseitigungsanstalten zu wahren. 

Die Tierbestattung

Seit etwa 12 000 Jahren werden Tiere bestattet. In „Ain Mallaha“ in Israel erfolgte die frühste bekannte (rituelle) Tierbestattung, wobei hier das Tier als Beigabe zu einem Menschen mit bestattet wurde. Vor rund 10 000 Jahren wurden von den Zyprern Bestattungen von Katzen durchgeführt, die schon damals als Haustier gehalten wurden. Vor allem aber im alten Ägypten wurden viele Tiere, die als heilig angesehen wurden, einbalsamiert und mit recht hohem Aufwand bestattet. Hierzu zählten Katzen, Stiere oder auch Krokodile. Im frühen Mittelalter wurden gut situierte Verstorbene zusammen mit ihren Tieren (Hunde oder Pferde) beigesetzt, vornehmlich bei den Alemannen, Sachsen oder Franken.

Blickt auf unsere heutige Zeit, so lässt sich feststellen, dass jede Großstadt über mindestens einen Tierfriedhof verfügt. Als bekanntester Tierfriedhof gilt der „Cimetière des chiens“ (Hunde-friedhof) in Paris. Auf den Tierfriedhöfen finden meist Haustiere wie Hunde und Katzen ihre letzte Ruhestätte. Ähnlich wie beim Menschen, erfolgt die Bestattung in angefertigten Särgen oder aber auch in Urnen. Die Kosten für ein Grab und dessen Pflege auf einem Tierfriedhof richten sich nach der Größe des Tieres.

Tierkörperbeseitigungsanstalten

Die Einäscherung (Kremierung) hat sich auch bei Tierbestattungen immer mehr durchgesetzt, so dass immer mehr Tierkrematorien entstanden. In Tierkörperbeseitigungsanstalten werden die Körper der toten Tiere verbrannt. Die Asche des verbrannten Tieres darf der Besitzer in einer Urne mitnehmen. Seit Neustem sind sogar Seebestattungen für Tiere möglich und man erhält Angaben zur exakten Positionsbestimmung.

Die Beerdigung im eigenen Garten

Natürlich möchten viele Tierbesitzer ihre Tiere gerne im eigenen Garten beerdigen, um das Tier in der Nähe zu wissen. Doch hier gibt es einiges zu beachten und verschiedene Amtsgänge bleiben nicht aus, da dies nur mit einer entsprechenden Genehmigung erlaubt ist. Notwendig ist dies zur Seuchenvermeidung. Der Garten darf auch nicht in der Nähe eines Wasserschutzgebietes liegen und es muss ein Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen von mindestens ein bis zwei Metern eingehalten werden. Die Tiefe sollte mindestens 50 cm betragen. In einigen Städten ist das Begraben von Tieren (außer Vögeln und Kleintieren wie Kaninchen) gänzlich verboten, wegen eines hohen Grundwasserstandes (z.B. in Bremen).

Kommt der Tierbesitzer auf die Idee, das Tier im Wald oder anderen öffentlichen Plätzen zu vergraben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und riskiert das Verhängen von Bußgeld in Höhe von bis zu 15 000 EUR.

Im Fall des Falles fragen Sie Ihren Tierarzt – dieser wird Ihnen sicherlich Hinweise zu Möglichkeiten in Ihrer Region geben.

Formalitäten

Nach dem Tod eines Tieres sind leider auch immer bei aller Trauerarbeit einige Formalitäten zu erledigen. Hunde und Pferde müssen von der Haftpflichtversicherung abgemeldet werden. Bei Hunden kommt die Mitteilung an das kommunale Steueramt wegen der Hundesteuer hinzu. Sofern eine Krankenversicherung besteht oder das Tier bei einem Suchregister gemeldet ist, sollten auch diese Institutionen vom Ableben unterrichtet werden. Für all diese Gänge können Sie beim Tierarzt eine Bestätigung des Ablebens Ihres Tieres erhalten, meist geht es jedoch auch ohne.

Alexandra Pfitzmann

Redaktion "mensch & tier"