Wir erstatteten Anzeige beim zuständigen Veterinäramt. Sogar zweimal. Die ausschließliche Anbindehaltung verstößt gegen § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz, wonach ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss.
Das hat es auch das Verwaltungsgericht Münster am 3. Februar 2022 im Rahmen eines Rechtsstreites festgestellt. Ein Landwirt mit dauerhaft angeketteten Milchkühen hatte geklagt, nachdem das Veterinäramt angeordnet hatte, den Tieren Freilauf zu gewähren. Das Gericht gab dem Amt recht und hob hervor, dass dieses berechtigt und verpflichtet war, die Auflage zu erteilen. Denn die Anbindehaltung schränkt nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Bedürfnisse von Rindern stark ein. Bei seiner Entscheidung stützte sich der Richter auf zwei niedersächsische Tierschutzleitlinien für die Milchkuh- und Mastrinderhaltung, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und daher allgemeingültig sind – auch in anderen Bundesländern.
Als wir auch auf unsere zweite Anzeige keine Antwort erhielten, wies unser Rechtsanwalt die Behörde in Baden-Württemberg darauf hin, dass sie nach § 16a Tierschutzgesetz verpflichtet sind, tätig zu werden, um den Tieren zu helfen.
Und siehe da – prompt erhielten wir die Nachricht, dass die Michkuhhaltung durch den Landwirt selbst aufgelöst worden sei. Unser „Whistleblower“ hat bestätigt, dass der Stall leer ist. Ob der Bauer die Maßgabe des täglichen Freilaufs nicht erfüllen konnte oder wollte oder mit der Tierhaltung sowieso überfordert war, können wir nicht sagen.
Auf jeden Fall macht es Sinn, diese grausamste Form der Rinderhaltung anzuzeigen. Wenn Ihr einen Fall kennt und nicht selbst Anzeige erstatten möchtet, dann meldet euch gerne bei uns.