Die Tierschutz-Hundeverordnung regelt sehr genau, unter welchen Umständen ein Hund im Zwinger oder angebunden gehalten werden darf; das Bild vom „klassischen“ Kettenhund erfüllt diese Anforderungen meist allesamt nicht. Wichtigstes Merkmal: Eine dauerhafte Zwinger- oder Anbindehaltung ist nicht erlaubt. Regelmäßig muss dem Hund Auslauf im Freien, außerhalb von Zwinger und Anbindevorrichtung, gewährt werden. Darüber hinaus soll auch ein angemessener Sozialkontakt gewährleistet sein; der Halter, die „Betreuungsperson“, muss sich also ausreichend um den Hund kümmern.
Die Verstöße gegen die Vorschrift beginnen meist schon mit der Kette: Eine Laufleine muss mindestens sechs Meter lang und vor allem leicht sein – doch oft finden Tierschützer Hunde an kurzen Eisenketten, die zum Beispiel auf Schrottplätzen vor allem für Abschreckung sorgen sollen. Vom Gebell der Tiere, welches eigentlich ein Ruf nach Aufmerksamkeit ist, wird diese Wirkung auf Außenstehende noch unterstützt. Doch nicht nur Aufmerksamkeit fehlt den Kettenhunden; sehr oft gibt es nahezu keinen Bezug zu Menschen und/ oder Artgenossen. Ein schlimmes Schicksal, denn Hunde sind Rudeltiere; unter der Einsamkeit leiden Kettenhunde ebenso sehr wie unter schlechter Versorgung. Deutliche Zeichen von Vernachlässigung, die leider trotz Vorschrift bei Kontrollen keine Seltenheit sind, sind etwa umgeworfene oder gar zugefrorene Wassernäpfe, mit Fäkalien verschmutzte Böden, fehlendes Futter und eine mangelhafte oder gar fehlende Rückzugsmöglichkeit mit Schutz vor Wind und Wetter für das Tier.