Dennoch sind einige Menschen der Ansicht, dass wir froh sein sollten, dass die Eigentümer ihre Haustiere nicht getötet oder im tiefen Wald an einen Baum gebunden haben, wo sie früher oder später gestorben wären. Wir sind aber weder froh noch dankbar, sondern sehr sehr wütend. Denn unabhängig vom WIE und WO versetzt der Halter seinem Tier immer einen Schock und bringt es in Gefahr.
Aus Angst, erkannt zu werden, schrecken manche Menschen nicht davor zurück, ihre Tiere sogar über die Zäune unserer Einrichtungen zu werfen oder sie bei Kälte und Dunkelheit an unsere Pforten zu binden. Ob sich die Vierbeiner dabei verletzen oder die ganze Nacht alleine draußen ausharren müssen, interessiert diese herzlosen Menschen nicht.
Sollte sich ein Gewissen melden, wird dieses wahrscheinlich damit beruhigt, dass Miezi oder Bello ja an einer Tierschutzeinrichtung abgestellt wurden. Manche kommen sich dabei vielleicht noch fürsorglich vor. Dabei ist Aussetzen oder Zurücklassen immer lieblos, feige, verantwortungslos und schlecht. Im Schlechten gibt es nichts „Halbschlechtes“ und schon gar nichts Gutes. Das Tierschutzgesetz macht ebenfalls keinen Unterschied.
Es ist gemäß §3 grundsätzlich verboten, ein in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier aus dem Auto geworfen, vor einem Tierheim abgestellt, im Wald angebunden oder beim Umzug „vergessen“ wurde.
Auch Zurücklassen ist Aussetzen
Aussetzen muss nicht immer aktiv sein. Wer beispielsweise aus der Wohnung auszieht und seine Tiere zurücklässt, macht sich schuldig. Auch der Laubenpieper, der sich im Frühjahr eine Babykatze für den Sommer im Garten anschafft und das Tier im Herbst, wenn er wieder zurück in die Wohnung geht, nicht mitnimmt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Wer erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro rechnen. Wir von aktion tier zeigen ausnahmslos jeden an, der gegen §3 des Tierschutzgesetzes verstößt, damit er zur Verantwortung gezogen wird.
Wer glaubt, er könne sich aller Verpflichtungen durch das Aussetzen oder Zurücklassen entledigen, ist auf dem Holzweg. Rechtlich gesehen ändert sich dadurch nichts an den Eigentumsverhältnissen. Dem Eigentümer gehört das Tier. Er kann unter Berücksichtigung der Tierschutzvorschriften darüber verfügen und ist dafür verantwortlich. Man kann das Eigentum an einem Tier nicht durch Aussetzen abgeben.