Seit einigen Jahren gelingt es Aktivisten regelmäßig, versteckte Kameras in Mastställen und Schlachthöfen anzubringen oder die Zustände bei unangekündigten Besuchen zu dokumentieren. Letztes Jahr sorgten vor allem Missstände in deutschen Schweinemastbetrieben für großes Aufsehen. Immer wieder standen Mastbetriebe im Fokus, die die größten deutschen Schlachtunternehmer belieferten. Verdreckte Buchten, vernachlässigte Tiere, viele kranke oder teils schwer verletzte Schweine, zum Sterben in den Gang gelegt – eine tierärztliche Betreuung, wie sie eigentlich vorgeschrieben ist, findet offensichtlich regelmäßig nicht statt.
Ein Schweineleben ist für den Mäster nur noch wenige Euro wert.
Der einzige Daseinszweck des Tieres ist es, in kürzester Zeit ein maximales Schlachtgewicht zu erreichen. Es ist keine Neuigkeit, dass es immer wieder Tiere gibt, die unter dem Leistungsdruck und den katastrophalen hygienischen Zuständen zusammenbrechen. Kranke und verletzte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden; sie müssen behandelt oder im äußersten Notfall getötet werden, wenn ihr Leiden nicht mehr gelindert werden kann. Solche sogenannten Nottötungen dürfen in Ausnahmefällen auch durch den Landwirt erfolgen, sofern er nachweislich dazu fähig ist, so legt es das Tierschutzgesetz fest: Ein Wirbeltier darf nur töten, wer die dazu nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (§4 TierSchG). Genau das ist aber offensichtlich häufig nicht der Fall, wie Tierschützer immer wieder dokumentieren.
Bei Nottötungen gelten hohe Anforderungen, doch Kontrollen gibt es bisher nur selten.
Die Tierärztliche Hochschule Hannover nennt drei Rechtfertigungen für Nottötungen: schwerwiegende chronische oder akute Krankheiten, die nicht mehr behandelt werden können; Folgen eines Unfalls, z.B. schwere Knochenbrüche sowie eine nicht gegebene Überlebensfähigkeit von neugeborenen Ferkeln. Laut Tierschutzgesetz darf ein Tier nur unter Betäubung oder unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden, wenn eine Betäubung nicht möglich ist. Nach der Betäubung z.B. mit einem Bolzenschussgerät oder einer Stromzange soll die Wirkung kontrolliert werden. Wenn eine Muskelerschlaffung, ausbleibende Atmung oder ein starrer Blick als typische Folgen der Betäubung festgestellt werden, soll das Tier mit einem Kehlenschnitt durch Blutentzug getötet werden.