Vergessen Sie hierbei bitte auch nicht die Länder, die Sie lediglich durchqueren oder in denen Sie eventuell zwischenlanden, um an dem gewünschten Urlaubsort anzukommen. Seit dem 29.12.2014 gelten in der EU teilweise neue Bestimmungen für das Reisen mit Hund. Die aktuell geltende Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments und des Rates hebt die davor gültige Verordnung (EG) 998/2003, die seit Mai 2003 den Reiseverkehr mit Hunden geregelt hat, auf. Die entsprechende Durchführungsverordnung der Kommission gilt ebenfalls seit dem 29.12.2014.
Aber was ist denn nun beim Reisen mit Hund zu beachten?
EU-Heimtierpass
Geändert hat sich zuallererst einmal der überarbeitete EU-Heimtierpass. Positiv ist hier, dass bereits vor dem 29.12.2014 ausgestellte Heimtierpässe unverändert gültig sind, um die administrative und die finanzielle Belastung der Tierhalter nach der Änderung der Bestimungen in Grenzen zu halten. Im äußeren Erscheinungsbild hat sich bei dem EU-Heimtierpass nichts verändert. Im Inneren muss der Tierarzt jedoch seit 2014 etwas mehr eintragen und beachten. So muss seitdem jeder Tierarzt seine Kontaktdaten vermerken und diese durch seine Unterschrift bestätigen. Auch der Tierhalter muss seine persönlichen Angaben inzwischen signieren. Anschließend wird diese Seite beispielsweise durch eine Laminierung fälschungssicher gemacht. Auch die Impfaufkleber werden in dem neuen, seit dem 29.12.2014 gültigen Heimtierausweis mit einer selbstklebenden Laminier-Folie überzogen. Diese Folie ist ohne sichtbaren Schaden nicht mehr zu entfernen und bietet daher eine hohe Fälschungssicherheit. Auch hier gilt: Wer bereits vor dem 29.12.2014 einen EU-Heimtierausweis für seinen Hund hatte, muss die Neuerungen nicht in dem vorhandenen Ausweis übernehmen.
Tollwutimpfung, Kennzeichnungpflicht und die Reise innerhalb der EU
Wie bereits vor Inkrafttreten der neuen Verordnung, muss jeder Hund für die Einreise von einem EU-Land in ein anderes EU-Land eine gültige Tollwutimpfung nachweisen können. Für die Einreise in ein EU-Land bedarf es zu der Tollwut-Impfung einer Kennzeichnung des Hundes mittels Mikrochips. Als Kennzeichnung kann auch eine Tätowierung gelten, die vor dem 3. Juli 2011 gestochen wurde und nach wie vor gut lesbar ist. Wichtig ist hier zu beachten, dass die Kennzeichnung vor der letzten Tollwutimpfung stattgefunden haben muss, damit die Impfung auch eindeutig diesem Tier zuzuordnen ist.
Jeder Hund, der in ein EU-Land einreisen will, muss einen ordnungsgemäß ausgefüllten und ausgestellten EU-Heimtierausweis mitführen.
Reisen mit Welpen innerhalb der EU
Auch Welpen dürfen nur dann nach Deutschland eingeführt werden oder Deutschland auf dem Weg in ein anderes Land passieren, wenn sie einen ausreichenden Tollwut-Impfschutz nachweisen können. Da Welpen erst mit der 12. Woche gegen Tollwut geimpft werden und die Ausbildung des Impfschutzes 21 Tage dauert, können Welpen frühestens mit 15 Wochen nach oder durch Deutschland reisen. Ausnahmen machen hier nur wenige Länder, wie beispielsweise Österreich. Aber auch hier sollte man sich vorher ganz genau informieren unter welchen Bedingungen Ausnahmen erlaubt werden. In Deutschland gilt ein generelles Ein- und Durchreiseverbot für Welpen unter 15 Wochen.
Einreise aus Drittländern
Seit dem 29.12.2014 ist zu beachten, dass die Einreise von Hunden aus Drittländern, die eine Antikörpertiter-Bestimmung erfordert, nur noch über die von den Mitgliedsstaaten aufgelisteten Einreiseorte möglich ist. Die Einreiseorte der Bundesrepublik Deutschland finden Sie beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
An diesen bestimmten Einreiseorten sollen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen. Hierfür hat die Begleitperson den Hund beim Zoll anzumelden.
Ausgenommen von dieser Neuregelung sind registrierte Militär- oder Such- und Rettungshunde, denen eine Einreise auch über andere Einreiseorte genehmigt werden kann.
Weiterhin ausgenommen von dieser Vorschrift sind Hunde aus Andorra, der Schweiz, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Staat Vatikanstadt.
Sollen Welpen aus einem nicht gelisteten Drittland eingeführt werden, ist dies frühestens im Alter von 7 Monaten möglich. Dieses Alter ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben, die die Tollwutimpfung mit der 12. Woche, die Blutabnahme 30 Tage nach der Impfung und die 3 Monate Wartefrist nach dem Bluttest beinhalten.