Eine Mietvertragsklausel, die ein völliges Verbot der Haustierhaltung enthält, ist hingegen unwirksam, da dies gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Denn dies beträfe auch die Haltung etwa von Zierfischen. Und die Haltung von Tieren wie Zierfischen, Hamster, Kleinvögel oder Kaninchen muss von einem Vermieter grundsätzlich erlaubt werden.
In einigen Mietverträgen besteht gar kein Hinweis zu den Regelungen einer Haustierhaltung. In diesem Fall gilt dann juristisch eine Tierhaltung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietsache. Unterschieden werden aber zwischen der Kleintierhaltung, der Haltung von Hunden und Katzen sowie „gefährlicher“ Tiere. Hier geht es schlicht und ergreifend um Größe, Art und Verhalten des jeweiligen Tieres, auch im Verhältnis gesehen zur Größe der Wohnung oder Haus, dem Zustand der Immobilie, der Anzahl der Tiere und auch um eventuell besondere Bedürfnisse des Mieters (z.B. im Falle eines Blindenhundes). Der Vermieter muss eine Haltung etwa von Giftschlangen oder sogenannten „Kampfhunden“ nicht genehmigen, könnte aber. Auch Exoten wie Papageien, Leguane, Frettchen oder Minischweine benötigen die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters.