Leicht zu umgehendes Verbot
Amputationen wie diese sind gemäß § 6 Tierschutzgesetz eigentlich untersagt. Das Verbot gilt jedoch nicht, wenn das Kupieren zum Schutz des Tieres oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Mit dem Argument, dass man durch das Schnabel-Beschneiden die Hennen vor Selbst- und Fremdverletzung schützt, haben die Geflügelhalter immer großzügig Ausnahmegenehmigungen erhalten und jahrzehntelang Generationen von Hennen verstümmelt, anstatt die Haltungsbedingungen zu verbessern.