Abschusszwang von Rotwild

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10875/14.OVG

Abschusszwang von Rotwild

Nachdem das Forstamt festgestellt hatte, dass in einem Jagdbezirk die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles infolge von Schälschäden durch Rotwild gefährdet ist, verpflichtete die Jagdbehörde den Jagdpächter durch einen Mindestabschussplan zum Abschuss von drei Tieren Rotwild. Die Einwände des Jagdpächters, dass sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme, ließ das Gericht nicht gelten, zumal die festgelegte Erhöhung des abzuschießenden Rotwilds sich nur auf das Mindestmaß, nämlich dem zusätzlichen Abschuss von nur einem einzigen Tier gegenüber dem vorangegangenen Jagdjahr mit einer Abschussverpflichtung von zwei Tieren, erhöhe. Sachgerecht ist es, sich an den vorjährigen Abschusszahlen und den hinzugekommenen Schälschäden zu orientieren.

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Abschusszwang von Rotwild

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 8 A 10875/14.OVG

Nachdem das Forstamt festgestellt hatte, dass in einem Jagdbezirk die Erreichung des waldbaulichen Betriebszieles infolge von Schälschäden durch Rotwild gefährdet ist, verpflichtete die Jagdbehörde den Jagdpächter durch einen Mindestabschussplan zum Abschuss von drei Tieren Rotwild. Die Einwände des Jagdpächters, dass sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme, ließ das Gericht nicht gelten, zumal die festgelegte Erhöhung des abzuschießenden Rotwilds sich nur auf das Mindestmaß, nämlich dem zusätzlichen Abschuss von nur einem einzigen Tier gegenüber dem vorangegangenen Jagdjahr mit einer Abschussverpflichtung von zwei Tieren, erhöhe. Sachgerecht ist es, sich an den vorjährigen Abschusszahlen und den hinzugekommenen Schälschäden zu orientieren.