(jlp). Will ein Vermieter seine Zustimmung zur Haltung einer Katze in der Mietwohnung versagen, dann benötigt er hierfür sachliche Gründe. Unzureichend ist die Vermieterargumentation, dass er diese Wohnung später einmal seinem Sohn, der allergisch auf Katzenhaare reagiert, überlassen will. Dies jedenfalls dann, wenn ein Übergabezeitpunkt der Wohnung an den Sohn überhaupt noch nicht feststeht. Zudem waren hier die Richter der Auffassung, dass sich Katzenhaare ohne weiteres zuverlässig durch eine normale Reinigung entfernen lassen. Die Klage des Vermieters auf Entfernung der Katze wurde daher abgewiesen.
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Landgericht Landau/Pfalz, Az.: 1 S 30/12
(jlp). Will ein Vermieter seine Zustimmung zur Haltung einer Katze in der Mietwohnung versagen, dann benötigt er hierfür sachliche Gründe. Unzureichend ist die Vermieterargumentation, dass er diese Wohnung später einmal seinem Sohn, der allergisch auf Katzenhaare reagiert, überlassen will. Dies jedenfalls dann, wenn ein Übergabezeitpunkt der Wohnung an den Sohn überhaupt noch nicht feststeht. Zudem waren hier die Richter der Auffassung, dass sich Katzenhaare ohne weiteres zuverlässig durch eine normale Reinigung entfernen lassen. Die Klage des Vermieters auf Entfernung der Katze wurde daher abgewiesen.