Bei einer Pensionspferdehaltung kann es immer wieder zu Problemen bei der steuerrechtlichen Einordnung kommen, wenn die gesamte wirtschaftliche Entwicklung eher für eine Liebhaberei als für einen Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht spricht. Steuerrechtliche Relevanz hat dies dann, wenn Betriebsverluste abgeschrieben werden sollen. Die Entscheidung des Finanzamtes, ob hier gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen, hat dabei keinen Vorrang gegenüber der Frage, ob der Betrieb mit Einkünfteerzielungsabsicht unterhalten wird. Sie kann daher bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung zurückgestellt werden, solange das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ungewiss ist.

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