Ein Bebauungsplan für ein Sondergebiet "Windenergie" ist unwirksam, wenn die Bedeutung des Plangebietes für den Vogelzug verkannt wird. Die gesetzliche Bindung an die Ziele der Raumordnung entbindet den Aufsteller des Bebauungsplans nicht von einer eigenen Abwägung der für und gegen die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung am vorgesehenen Standort. Problematisch ist es, auf alte Fachgutachten zum Vogelzug zurückzugreifen, wenn dieses Gutachten sich nur auf einen beschränkten Zeitraum bezieht und wenn für einen sehr bedeutsamen Zeitraum überhaupt keine Daten zum Zuggeschehen vorliegen.
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Mehr ThemenWindenergiepark und Vogelzug
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 C 10414/14.OG
Ein Bebauungsplan für ein Sondergebiet "Windenergie" ist unwirksam, wenn die Bedeutung des Plangebietes für den Vogelzug verkannt wird. Die gesetzliche Bindung an die Ziele der Raumordnung entbindet den Aufsteller des Bebauungsplans nicht von einer eigenen Abwägung der für und gegen die Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung am vorgesehenen Standort. Problematisch ist es, auf alte Fachgutachten zum Vogelzug zurückzugreifen, wenn dieses Gutachten sich nur auf einen beschränkten Zeitraum bezieht und wenn für einen sehr bedeutsamen Zeitraum überhaupt keine Daten zum Zuggeschehen vorliegen.