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Schonzeit für Rotwild

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 4 A 1179/12.Z

Schonzeiten im Jagdbezirk sind Zeiten, in denen das Wild mit der Jagd zu verschonen ist. In der übrigen Zeit des Jahres darf die Jagd ausgeübt werden. Erklärt nun die Jagdbehörde die Aufhebung der Jagd (hier: Schonzeit für Rotwild) für einen zusätzlichen weiteren Zeitraum für begründet, stellt dies keine Verpflichtung dar, über den Abschussplan hinaus weitere Exemplare zu erlegen. Denn durch die Aufhebung der Schonzeit wird der Abschussplan inhaltlich weder erweitert noch verändert.